Seit 1. Oktober 2005 werden neue Kfz-Zulassungsdokumente ausgegeben

Seit dem 1.10.2005 gelten die neuen EU-Richtlinien für die verschiedenen Dokumete für Kraftfahrzeuge. Die Pressestelle der Stadt Neumünster bietet dazu hier umfangreiche Informationen an, die auch für andere Städte und Kreise gelten.

Der Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten der Stadt Neumünster weist darauf hin, dass ab 1. Oktober 2005 in Deutschland die EU-Richtlinien zur Harmonisierung der Zulassungs-Dokumente eingeführt wurden. Dies hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden Fahrzeughandel und auch polizeiliche Verkehrskontrollen zu erleichtern. Die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I – der Fahrzeugschein - und Teil II – der Fahrzeugbrief - weisen weitere Sicherheitsmerkmale auf, die den Schutz vor Fälschungen erhöhen sollen. Der als Teil I der Zulassungsbescheinigung bezeichnete Fahrzeugschein hat die Funktion des bisherigen Fahrzeugscheines übernommen und gilt als Nachweis einer bestehenden Zulassung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. Der neue Teil II weist, wie bisher auch der Fahrzeugbrief, die Verfügungs-berechtigung des Inhabers dieses Dokumentes über das Fahrzeug aus.

Die Zulassungsbehörden dürfen ab dem 1. Oktober 2005 nur noch die neuen Zulassungsbeschei­nigungen Teil I und Teil II ausstellen. Für Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter mit den bisherigen Zulassungspapieren (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) ist wichtig, dass die bisher ausgegebenen Dokumente nicht automatisch ungültig werden, sondern ihre Gültigkeit behalten. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt wo diese Dokumente umzutauschen sind.

Neue Fahrzeugpapiere sind bei den Zulassungsbehörden zu allen Vorgängen wie folgt auszufertigen:

Neuzulassungen; Umschreibungen von außerhalb mit und ohne Halterwechsel; Umschreibungen innerhalb; Umkennzeichnungen; Wiederinbetriebnahmen nach vorheriger Stilllegung für den­selben Halter; technische Änderungen die eine Änderung der Fahrzeugbeschreibung beinhalten; Neuausstellung von Fahrzeugdokumenten infolge Verlust.

Eine Weiterverwendung des bisherigen Zulassungsdokumentes (Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein) ist dann ausgeschlossen. Die Zulassungspapiere müssen für diese Fahrzeuge auch in der Fahrzeug­beschreibung deckungsgleich sein. Ein Nebeneinander von alten und neuen Dokumenten ist nicht erlaubt! Ausnahmen hiervon sind nicht möglich!

Eine Erleichterung wird es nur für den Fall eines Umzugs innerhalb der Stadt Neumünster geben. Dabei ist die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich, da in diesem Falle auf dem bisherigen Fahrzeugschein ein Aufkleber mit der neuen Anschrift aufgebracht wird. Dieses Verfahren kann bereits bei der Ummeldung im Einwohnermeldeamt vom Halter veranlasst werden. Somit wird der Weg zur Zulassungsbehörde gespart.

Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente führt auch zu einer geänderten tech­nischen Beschreibung des jeweiligen Fahrzeugs. Künftig weist der Teil II - Fahrzeugbrief - nur noch wenige haupttechnische Daten aus. Voll beschrieben ist das Fahrzeug nur noch in der Zulassungs­bescheinigung Teil I - Fahrzeugschein - in dem die Nummer des Teils II - Fahrzeugbrief - aufge­nommen ist. Beide Teile sind somit miteinander verbunden. Beim Verlust der Zulassungsbescheini­gung Teil II - Fahrzeugbrief - und der Neuausstellung dieses Teils, muss auch der Teil I - Fahrzeug­schein - neu ausgestellt werden. Eine weitere Besonderheit ist zum Beispiel, dass bisher bekannte Angaben im Fahrzeugbrief in den Teil I - Fahrzeugbrief - nicht übernommen werden. So ist zum Beispiel nur noch eine Reifengröße einzutragen. Dürfen andere Reifen und Reifengrößen verwendet werden, so sind die Betriebserlaubnis oder die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug mitzuführen.

Auf Grund einer Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sind in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - nur noch zwei Haltereinträge möglich. Auf die Anzahl der Vor-Halter wird durch einen besonderen Vermerk der Zulassungsbehörde hingewiesen, soweit sie der Zulassungsbehörde bekannt sind.

Im Falle einer Abmeldung (vorübergehende Stilllegung oder endgültige Abmeldung) wurde der Fahr­zeugschein bisher immer eingezogen. Dies ändert sich auch. Im Falle einer Abmeldung wird der Teil I - Fahrzeugschein - mit dem entsprechenden Vermerk über die vorgenommene Abmeldung wieder aus­gehändigt. Für eine Übergangszeit werden von der Zulassungsbehörde der Stadt Neumünster noch wie bisher die gewohnten Abmeldebestätigungen ausgestellt. Dabei wird aber auch die Zulassungsbe­scheinigung Teil I - Fahrzeugschein - mit ausgehändigt. Im Falle einer Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges sind dann Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigungen beziehungsweise bei Fahrzeugen mit alten Dokumenten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vorzulegen.

Zulassungsfreie Fahrzeuge wie Leichtkrafträder, Boots- oder Pferdeanhänger haben eine Betriebser­laubnis und es genügt die Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein -. Nur auf besonderen Antrag wird eine Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - ausgestellt. Dafür gilt dann ein besonderes Zulassungsverfahren.

 


Neue Fahrzeugbrief und KFZ-Scheine


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Die Zulassungsbehörde der Stadt Neumünster gibt nachfolgend noch weitere Empfehlungen:

- Da die Erstellung von Ersatzdokumenten teuer werden kann, achten Sie bitte auf Ihre Fahrzeug­papiere. Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - ist auch die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein - erforderlich.

- Erwerben Sie nur Fahrzeuge mit vollständigen Papieren. Fehlende Papiere kosten Zeit und Geld. Bei Abmeldungen oder Umschreibungen sind umfangreiche Nachfragen erforderlich. Oftmals wird die Zulassungsbehörde nicht in der Lage sein, alle Rückfragen für Sie zu erledigen.

- Zu allen Besuchen bei der Zulassungsbehörde bringen Sie nach Möglichkeit alle Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein alt oder Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein - und Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief -) mit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde werden Sie dann im Hinblick auf einen Umtausch der Zulassungspapiere beraten.

- Wegen der Umstellung auf die neuen Zulassungsdokumente kann es in der Zulassungsbehörde zu erheblichen Zeitverzögerungen kommen. Die Umsetzung der Fahrzeugdaten bei der Ausstellung der neuen Dokumente nimmt zusätzliche Zeit in Anspruch. Bei allen Bemühungen der Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter um eine zügige Bearbeitung der Anträge werden aber längere Bearbeitungs­zeiten nicht ausbleiben. Bitte richten Sie sich deshalb darauf ein.

- Die vorgenannten Hinweise sollen den Verkehrsteilnehmern helfen, die Umstellung auf die neuen EU-einheitlichen-Fahrzeugdokumente, erfolgreich zu begleiten. Die Stadt Neumünster bittet jedoch um Verständnis, wenn es auf Grund der dargestellten Änderungen zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge kommen kann. Die Kfz-Halter werden gebeten, Probleme rechtzeitig vorab mit der Zulassungsbehörde zu klären, bevor eine besondere Dringlichkeit für die Zulassung Ihres Fahrzeuges entsteht.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde wünschen den Verkehrsteilnehmern allzeit gute Fahrt.

Die Öffnungszeiten der Neumünsteraner Kfz-Zulassungsstelle in der Plöner Straße 25 lauten:
Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr (Annahmeschluss 11:30 Uhr)
Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr (Annahmeschluss 17:00 Uhr)
Telefonisch ist die Zulassungsstelle unter der Rufnummer 942-2467 erreichbar.





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