Seit dem 1.10.2005 gelten die neuen EU-Richtlinien
für die verschiedenen Dokumete für Kraftfahrzeuge. Die Pressestelle
der Stadt Neumünster bietet dazu hier umfangreiche Informationen an, die
auch für andere Städte und Kreise gelten.
Der Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten der Stadt Neumünster
weist darauf hin, dass ab 1. Oktober 2005 in Deutschland die EU-Richtlinien
zur Harmonisierung der Zulassungs-Dokumente eingeführt wurden. Dies hat
zum Ziel, den grenzüberschreitenden Fahrzeughandel und auch polizeiliche
Verkehrskontrollen zu erleichtern. Die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil
I – der Fahrzeugschein - und Teil II – der Fahrzeugbrief -
weisen weitere Sicherheitsmerkmale auf, die den Schutz vor Fälschungen
erhöhen sollen. Der als Teil I der Zulassungsbescheinigung bezeichnete
Fahrzeugschein hat die Funktion des bisherigen Fahrzeugscheines übernommen
und gilt als Nachweis einer bestehenden Zulassung des Fahrzeuges im öffentlichen
Straßenverkehr. Der neue Teil II weist, wie bisher auch der Fahrzeugbrief,
die Verfügungs-berechtigung des Inhabers dieses Dokumentes über das
Fahrzeug aus.
Die Zulassungsbehörden dürfen ab dem 1. Oktober 2005 nur noch die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausstellen. Für Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter mit den bisherigen Zulassungspapieren (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) ist wichtig, dass die bisher ausgegebenen Dokumente nicht automatisch ungültig werden, sondern ihre Gültigkeit behalten. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt wo diese Dokumente umzutauschen sind.
Neue Fahrzeugpapiere sind bei den Zulassungsbehörden zu allen Vorgängen wie folgt auszufertigen:
Neuzulassungen; Umschreibungen von außerhalb mit und ohne Halterwechsel; Umschreibungen innerhalb; Umkennzeichnungen; Wiederinbetriebnahmen nach vorheriger Stilllegung für denselben Halter; technische Änderungen die eine Änderung der Fahrzeugbeschreibung beinhalten; Neuausstellung von Fahrzeugdokumenten infolge Verlust.
Eine Weiterverwendung des bisherigen Zulassungsdokumentes (Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein) ist dann ausgeschlossen. Die Zulassungspapiere müssen für diese Fahrzeuge auch in der Fahrzeugbeschreibung deckungsgleich sein. Ein Nebeneinander von alten und neuen Dokumenten ist nicht erlaubt! Ausnahmen hiervon sind nicht möglich!
Eine Erleichterung wird es nur für den Fall eines
Umzugs innerhalb der Stadt Neumünster geben. Dabei ist die Ausstellung
einer neuen Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich, da in diesem Falle
auf dem bisherigen Fahrzeugschein ein Aufkleber mit der neuen Anschrift aufgebracht
wird. Dieses Verfahren kann bereits bei der Ummeldung im Einwohnermeldeamt
vom Halter veranlasst werden. Somit wird der Weg zur Zulassungsbehörde
gespart.
Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente führt auch
zu einer geänderten technischen Beschreibung des jeweiligen Fahrzeugs.
Künftig weist der Teil II - Fahrzeugbrief - nur noch wenige haupttechnische
Daten aus. Voll beschrieben ist das Fahrzeug nur noch in der Zulassungsbescheinigung
Teil I - Fahrzeugschein - in dem die Nummer des Teils II - Fahrzeugbrief
- aufgenommen ist. Beide Teile sind somit miteinander verbunden. Beim
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - und der
Neuausstellung dieses Teils, muss auch der Teil I - Fahrzeugschein -
neu ausgestellt werden. Eine weitere Besonderheit ist zum Beispiel, dass bisher
bekannte Angaben im Fahrzeugbrief in den Teil I - Fahrzeugbrief - nicht übernommen
werden. So ist zum Beispiel nur noch eine Reifengröße einzutragen.
Dürfen andere Reifen und Reifengrößen verwendet werden, so
sind die Betriebserlaubnis oder die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug
mitzuführen.
Auf Grund einer Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sind in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - nur noch zwei Haltereinträge möglich. Auf die Anzahl der Vor-Halter wird durch einen besonderen Vermerk der Zulassungsbehörde hingewiesen, soweit sie der Zulassungsbehörde bekannt sind.
Im Falle einer Abmeldung (vorübergehende Stilllegung oder endgültige Abmeldung) wurde der Fahrzeugschein bisher immer eingezogen. Dies ändert sich auch. Im Falle einer Abmeldung wird der Teil I - Fahrzeugschein - mit dem entsprechenden Vermerk über die vorgenommene Abmeldung wieder ausgehändigt. Für eine Übergangszeit werden von der Zulassungsbehörde der Stadt Neumünster noch wie bisher die gewohnten Abmeldebestätigungen ausgestellt. Dabei wird aber auch die Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein - mit ausgehändigt. Im Falle einer Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges sind dann Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigungen beziehungsweise bei Fahrzeugen mit alten Dokumenten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vorzulegen.
Zulassungsfreie Fahrzeuge wie Leichtkrafträder, Boots- oder Pferdeanhänger haben eine Betriebserlaubnis und es genügt die Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein -. Nur auf besonderen Antrag wird eine Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - ausgestellt. Dafür gilt dann ein besonderes Zulassungsverfahren.
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Die Zulassungsbehörde der Stadt Neumünster gibt nachfolgend noch weitere Empfehlungen:
- Da die Erstellung von Ersatzdokumenten teuer werden kann, achten Sie bitte auf Ihre Fahrzeugpapiere. Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - ist auch die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein - erforderlich.
- Erwerben Sie nur Fahrzeuge mit vollständigen Papieren. Fehlende Papiere kosten Zeit und Geld. Bei Abmeldungen oder Umschreibungen sind umfangreiche Nachfragen erforderlich. Oftmals wird die Zulassungsbehörde nicht in der Lage sein, alle Rückfragen für Sie zu erledigen.
- Zu allen Besuchen bei der Zulassungsbehörde bringen Sie nach Möglichkeit alle Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein alt oder Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein - und Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief -) mit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde werden Sie dann im Hinblick auf einen Umtausch der Zulassungspapiere beraten.
- Wegen der Umstellung auf die neuen Zulassungsdokumente kann es in der Zulassungsbehörde zu erheblichen Zeitverzögerungen kommen. Die Umsetzung der Fahrzeugdaten bei der Ausstellung der neuen Dokumente nimmt zusätzliche Zeit in Anspruch. Bei allen Bemühungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um eine zügige Bearbeitung der Anträge werden aber längere Bearbeitungszeiten nicht ausbleiben. Bitte richten Sie sich deshalb darauf ein.
- Die vorgenannten Hinweise sollen den Verkehrsteilnehmern helfen, die Umstellung auf die neuen EU-einheitlichen-Fahrzeugdokumente, erfolgreich zu begleiten. Die Stadt Neumünster bittet jedoch um Verständnis, wenn es auf Grund der dargestellten Änderungen zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge kommen kann. Die Kfz-Halter werden gebeten, Probleme rechtzeitig vorab mit der Zulassungsbehörde zu klären, bevor eine besondere Dringlichkeit für die Zulassung Ihres Fahrzeuges entsteht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde
wünschen den Verkehrsteilnehmern allzeit gute Fahrt.
Die Öffnungszeiten der Neumünsteraner Kfz-Zulassungsstelle
in der Plöner Straße 25 lauten:
Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr (Annahmeschluss 11:30 Uhr)
Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr (Annahmeschluss 17:00 Uhr)
Telefonisch ist die Zulassungsstelle unter der Rufnummer 942-2467 erreichbar.