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Oma und Opa dürfen weiter rauchen
Das neue Nichtraucherschutzgesetz
Die Landesregierung hat heute dem von Gesundheitsministerin Dr. Gitta Trauernicht vorgelegten Gesetzentwurf zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens zugestimmt. Trauernicht wurde gebeten, das Anhörungsverfahren zum Gesetz zu beginnen. "Wir behalten klaren Kopf im Norden. Klare Ansagen sind wichtig für die Menschen im Land, sie sind aber auch wichtig für unsere Gäste. Wir wollen eindeutige, praxisnahe Regelungen, die sich auch ohne komplizierten Gesetzes-Kompass umsetzen lassen", erklärte Ministerpräsident Peter Harry Carstensen die Grundzüge des Entwurfs.
Trauernicht zeigte sich zufrieden mit der Zustimmung ihrer Kabinettskollegen zum Gesetzentwurf: "Wir streben einen umfassenden, rechtlich eindeutigen und verständlichen Nichtraucherschutz an. Darauf hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel im Dezember vergangenen Jahres verständigt. Diesem Ziel folgen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der möglichst eng mit den norddeutschen Partnern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt werden soll."
Es wird Ausnahmen geben
Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 22. März. Danach sind Rauchverbote vorgesehen in geschlossenen Räumen:
In allen Behörden und sonstigen Einrichtungen der Landes- und Kommunalverwaltung, in Gerichten und in Gebäuden anderer Organe der Rechtspflege;
In allen Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten;
In allen Heimen nach dem Heimgesetz für ältere oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen;
In staatlichen Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen, Volkshochschulen und anderen Einrichtungen zur Erwachsenenbildung;
In allen der Öffentlichkeit zugänglichen Kultureinrichtungen wie Museen, Theatern oder Konzertsälen;
In allen Räumen, die der Ausübung von Sportarten dienen;
In den Gaststätten unabhängig von ihrer jeweiligen Größe, Betriebsart oder von einer gaststättenrechtlichen Konzession.
Einzig in komplett abgetrennten Nebenräumen soll weiterhin geraucht werden dürfen. Im Verlauf der Anhörung und mit Blick auf die Entwicklungen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wird geprüft, ob und wie Regelungen für kleine Gaststätten und für geschlossene Gesellschaften aufzunehmen sind.
Die Regelung, dass in abgeschlossenen Nebenräumen geraucht werden darf, gilt ausdrücklich nicht für alle Schulen und Kindergärten sowie in der Kindertagespflege. Dort gilt ein absolutes Rauchverbot, welches das gesamte Gelände der Einrichtungen umfasst. Das Gesetz regelt nicht den Privatbereich. Das bedeutet, dass in privat genutzten Räumen zum Beispiel in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und für pflegebedürftige Menschen weiter geraucht werden darf.
Bei Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz drohen Rauchern Bußgelder von bis zu 400 Euro, Einrichtungen und Gaststätten bis zu 4.000 Euro. "Es geht darum, Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Immerhin sind 73 Prozent der deutschen Bevölkerung Nichtraucher", betonte Trauernicht.