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Nordfriesland aktuell

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Pressetext: Oliver Breuer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren

Zu den Gefahren des Passivrauchens hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die neue Broschüre "TIEF DURCHATMEN" erstellt, die auch Tipps zum Aufhören enthält und kostenlos erhältlich ist.
urlpoint  Schleswig-Holstein



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Oma und Opa dürfen weiter rauchen

Das neue Nichtraucherschutzgesetz

Die Landesregierung hat heute dem von Gesundheitsministerin Dr. Gitta Trauernicht vorgelegten Gesetzentwurf zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens zugestimmt. Trauernicht wurde gebeten, das Anhörungsverfahren zum Gesetz zu beginnen. "Wir behalten klaren Kopf im Norden. Klare Ansagen sind wichtig für die Menschen im Land, sie sind aber auch wichtig für unsere Gäste. Wir wollen eindeutige, praxisnahe Regelungen, die sich auch ohne komplizierten Gesetzes-Kompass umsetzen lassen", erklärte Ministerpräsident Peter Harry Carstensen die Grundzüge des Entwurfs.

Trauernicht zeigte sich zufrieden mit der Zustimmung ihrer Kabinettskollegen zum Gesetzentwurf: "Wir streben einen umfassenden, rechtlich eindeutigen und verständlichen Nichtraucherschutz an. Darauf hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel im Dezember vergangenen Jahres verständigt. Diesem Ziel folgen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der möglichst eng mit den norddeutschen Partnern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt werden soll."


Es wird Ausnahmen geben

Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 22. März. Danach sind Rauchverbote vorgesehen in geschlossenen Räumen:


Einzig in komplett abgetrennten Nebenräumen soll weiterhin geraucht werden dürfen. Im Verlauf der Anhörung und mit Blick auf die Entwicklungen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wird geprüft, ob und wie Regelungen für kleine Gaststätten und für geschlossene Gesellschaften aufzunehmen sind.
Die Regelung, dass in abgeschlossenen Nebenräumen geraucht werden darf, gilt ausdrücklich nicht für alle Schulen und Kindergärten sowie in der Kindertagespflege. Dort gilt ein absolutes Rauchverbot, welches das gesamte Gelände der Einrichtungen umfasst. Das Gesetz regelt nicht den Privatbereich. Das bedeutet, dass in privat genutzten Räumen zum Beispiel in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und für pflegebedürftige Menschen weiter geraucht werden darf.
Bei Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz drohen Rauchern Bußgelder von bis zu 400 Euro, Einrichtungen und Gaststätten bis zu 4.000 Euro. "Es geht darum, Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Immerhin sind 73 Prozent der deutschen Bevölkerung Nichtraucher", betonte Trauernicht.